§ 36 Oö. GVG 1994 § 36

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 36

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 31Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Dezember 1994 gilt der ordentliche Wohnsitz als Hauptwohnsitz im Sinn dieses Landesgesetzes. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist bzw. wird anin Kraft; § 14 Abs. 1 tritt mit dem Ort begründetBeitritt Österreichs zur Europäischen Union, an dem sie sich§ 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 1996 in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat bzw. niederläßt, um ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machenKraft.

(2) ImDas Oö. Grundverkehrsgesetz 1975, LGBl. Nr. 53, sowie das Oö. Ausländergrunderwerbsgesetz, § 2 Abs. 7 Z. 1 LGBl. Nr. 30/1966und § 8 Abs. 6 gilt der ordentliche Wohnsitz im Sinn des Abs. 1 als Hauptwohnsitz, soweit der in diesen Bestimmungen genannte Zeitraumtreten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.

(3) Dieses Landesgesetz ist nicht auf Rechtserwerbe anzuwenden, deren Rechtstitel vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes entstanden ist. Auf die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 oder des Oö. Ausländergrunderwerbsgesetzes weiter anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit sowie die Zusammensetzung der Behörden richtet sich jedoch für solche Verfahren nach diesem Landesgesetz.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1995 liegtDezember 1994 in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 85/2002)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2002
§ 36

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 31Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Dezember 1994 gilt der ordentliche Wohnsitz als Hauptwohnsitz im Sinn dieses Landesgesetzes. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist bzw. wird anin Kraft; § 14 Abs. 1 tritt mit dem Ort begründetBeitritt Österreichs zur Europäischen Union, an dem sie sich§ 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 1996 in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat bzw. niederläßt, um ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machenKraft.

(2) ImDas Oö. Grundverkehrsgesetz 1975, LGBl. Nr. 53, sowie das Oö. Ausländergrunderwerbsgesetz, § 2 Abs. 7 Z. 1 LGBl. Nr. 30/1966und § 8 Abs. 6 gilt der ordentliche Wohnsitz im Sinn des Abs. 1 als Hauptwohnsitz, soweit der in diesen Bestimmungen genannte Zeitraumtreten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.

(3) Dieses Landesgesetz ist nicht auf Rechtserwerbe anzuwenden, deren Rechtstitel vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes entstanden ist. Auf die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 oder des Oö. Ausländergrunderwerbsgesetzes weiter anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit sowie die Zusammensetzung der Behörden richtet sich jedoch für solche Verfahren nach diesem Landesgesetz.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1995 liegtDezember 1994 in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 85/2002)

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