§ 11 Oö. GVG 1994 § 11

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Auf Antrag einer Partei (§ 11§ 31 Abs. 2

Feststellungsbescheide, Negativbestätigung

(1) Bestehen Zweifelhat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb

1.

der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 oder § 8 oder

2.

der Anzeigebedürftigkeit gemäß § 9

unterliegt, so hat der Vorsitzende der Behörde die Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(2) Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Negativbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Absdiesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. 1 einzuleiten§ 10 Abs. 2 ist anzuwenden. Eine solche Bestätigung ist nicht auszustellen, wenn(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

1.

der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand hat, das innerhalb eines Freigebietes (§ 4 Abs. 7) und außerhalb eines Genehmigungsgebietes (§ 7) gelegen ist oder

2.

der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegt (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3).

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2002

Auf Antrag einer Partei (§ 11§ 31 Abs. 2

Feststellungsbescheide, Negativbestätigung

(1) Bestehen Zweifelhat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb

1.

der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 oder § 8 oder

2.

der Anzeigebedürftigkeit gemäß § 9

unterliegt, so hat der Vorsitzende der Behörde die Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(2) Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Negativbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Absdiesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. 1 einzuleiten§ 10 Abs. 2 ist anzuwenden. Eine solche Bestätigung ist nicht auszustellen, wenn(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

1.

der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand hat, das innerhalb eines Freigebietes (§ 4 Abs. 7) und außerhalb eines Genehmigungsgebietes (§ 7) gelegen ist oder

2.

der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegt (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3).

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit erforderlich sind.

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