§ 10 Oö. GVG 1994 § 10

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 10

Genehmigungsantrag, Anzeige

(1) Die Genehmigung bzw. Anzeige des Rechtserwerbeseines genehmigungsbedürftigen Rechtserwerbs ist schriftlich vom Rechtserwerber schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Entstehen des Rechtstitels bzw.oder nach Rechtskraft eines Bescheidesdie Genehmigungsbedürftigkeit feststellenden Bescheids nach § 11 Abs. 1 bei der Behörde zu beantragen bzw. zu erstatten. Der, sofern der Antrag bzwnicht innerhalb dieser Frist durch eine andere Vertragspartei gestellt wird. die Anzeige hat

1.

die Namen, die Anschriften der Parteien,

2.

den Nachweis der Staatsangehörigkeit des Erwerbers,

3.

die erforderlichen Nachweise, die zur Beurteilung der Frage, ob eine Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 gegeben ist; bei juristischen Personen zudem, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z. 2 bis 5 vorliegen,

4.

eine Ausfertigung des dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Vertrags oder den abschriftlichen Nachweis eines sonstigen Rechtstitels,

5.

den Grundbuchsauszug über das Grundstück,

6.

sonstige Urkunden und Nachweise, die zur Beurteilung des Rechtserwerbes notwendig sind,

zu enthalten. Ein Antrag auf Genehmigung hat ferner den Beruf des (der) Rechtserwerber(s) sowie eine Erklärung über die beabsichtigte Nutzung bzw. den Verwendungszweck des Grundstückes bzw. eines Teiles davon (Wohnung) zu enthalten.

(2) Der Antrag auf Genehmigung bzw. die Anzeige ist bei der Geschäftsstelle der zuständigen Behörde (§ 30) einzubringen.hat insbesondere

1.

die Namen und Anschriften der Parteien,

2.

eine Erklärung des Erwerbers über seine Staatsangehörigkeit, erforderlichenfalls Nachweise zur Beurteilung der Frage, ob eine Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 gegeben ist, bei juristischen Personen zudem, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 2 bis 5 vorliegen,

3.

eine Ausfertigung oder Kopie des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags oder den abschriftlichen Nachweis eines sonstigen Rechtstitels,

4.

den Grundbuchsauszug über das Grundstück sowie

5.

eine Erklärung des Rechtserwerbers über die beabsichtigte Nutzung bzw. den Verwendungszweck des Grundstücks oder Grundstücksteils (z. B. Wohnung)

zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 107/2008)

(3) Die ParteienRechtserwerber und Rechtsvorgänger sind verpflichtet, den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befaßten BehördenGrundverkehrsbehörden über deren Verlangen die erforderlichenentsprechenden Auskünfte, insbesondere über den Zweck des RechtserwerbesRechtserwerbs und die tatsächliche Verwendung eines erworbenen Grundstücks oder Grundstücksteils, zu erteilen, soweit keine bundes- und entsprechende Unterlagen oder landesgesetzlichen Vorschriften dieser Verpflichtung entgegenstehenNachweise beizubringen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2002
§ 10

Genehmigungsantrag, Anzeige

(1) Die Genehmigung bzw. Anzeige des Rechtserwerbeseines genehmigungsbedürftigen Rechtserwerbs ist schriftlich vom Rechtserwerber schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Entstehen des Rechtstitels bzw.oder nach Rechtskraft eines Bescheidesdie Genehmigungsbedürftigkeit feststellenden Bescheids nach § 11 Abs. 1 bei der Behörde zu beantragen bzw. zu erstatten. Der, sofern der Antrag bzwnicht innerhalb dieser Frist durch eine andere Vertragspartei gestellt wird. die Anzeige hat

1.

die Namen, die Anschriften der Parteien,

2.

den Nachweis der Staatsangehörigkeit des Erwerbers,

3.

die erforderlichen Nachweise, die zur Beurteilung der Frage, ob eine Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 gegeben ist; bei juristischen Personen zudem, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z. 2 bis 5 vorliegen,

4.

eine Ausfertigung des dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Vertrags oder den abschriftlichen Nachweis eines sonstigen Rechtstitels,

5.

den Grundbuchsauszug über das Grundstück,

6.

sonstige Urkunden und Nachweise, die zur Beurteilung des Rechtserwerbes notwendig sind,

zu enthalten. Ein Antrag auf Genehmigung hat ferner den Beruf des (der) Rechtserwerber(s) sowie eine Erklärung über die beabsichtigte Nutzung bzw. den Verwendungszweck des Grundstückes bzw. eines Teiles davon (Wohnung) zu enthalten.

(2) Der Antrag auf Genehmigung bzw. die Anzeige ist bei der Geschäftsstelle der zuständigen Behörde (§ 30) einzubringen.hat insbesondere

1.

die Namen und Anschriften der Parteien,

2.

eine Erklärung des Erwerbers über seine Staatsangehörigkeit, erforderlichenfalls Nachweise zur Beurteilung der Frage, ob eine Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 gegeben ist, bei juristischen Personen zudem, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 2 bis 5 vorliegen,

3.

eine Ausfertigung oder Kopie des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags oder den abschriftlichen Nachweis eines sonstigen Rechtstitels,

4.

den Grundbuchsauszug über das Grundstück sowie

5.

eine Erklärung des Rechtserwerbers über die beabsichtigte Nutzung bzw. den Verwendungszweck des Grundstücks oder Grundstücksteils (z. B. Wohnung)

zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 107/2008)

(3) Die ParteienRechtserwerber und Rechtsvorgänger sind verpflichtet, den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befaßten BehördenGrundverkehrsbehörden über deren Verlangen die erforderlichenentsprechenden Auskünfte, insbesondere über den Zweck des RechtserwerbesRechtserwerbs und die tatsächliche Verwendung eines erworbenen Grundstücks oder Grundstücksteils, zu erteilen, soweit keine bundes- und entsprechende Unterlagen oder landesgesetzlichen Vorschriften dieser Verpflichtung entgegenstehenNachweise beizubringen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

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