§ 9 Oö. GVG 1994 § 9

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Regelungen des § 8 dieses Landesgesetzes gelten nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und jene juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengemeinschaften, insoweit sie nach den Bestimmungen des Vertrags zur Gründungüber die Arbeitsweise der Europäischen GemeinschaftUnion den natürlichen Personen gleichgestellt sind.

(2) Die Regelungen des § 8 dieses Landesgesetzes gelten weiters nicht für jene nicht vom Abs. 1 erfaßten natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengemeinschaften, die

1.

im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

2.

im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3.

im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

4.

im Rahmen des Aufenthaltsrechts gemäß Anhang VIII Z 6 und Z 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

5.

zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind. Beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon zur Schaffung eines Freizeitwohnsitzes gilt § 8 nicht für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit (Z. 1 und Z 2) im Inland haben.

(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Die Regelungen des § 8 dieses Landesgesetzes gelten nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und jene juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengemeinschaften, insoweit sie nach den Bestimmungen des Vertrags zur Gründungüber die Arbeitsweise der Europäischen GemeinschaftUnion den natürlichen Personen gleichgestellt sind.

(2) Die Regelungen des § 8 dieses Landesgesetzes gelten weiters nicht für jene nicht vom Abs. 1 erfaßten natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengemeinschaften, die

1.

im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

2.

im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3.

im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

4.

im Rahmen des Aufenthaltsrechts gemäß Anhang VIII Z 6 und Z 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

5.

zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind. Beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon zur Schaffung eines Freizeitwohnsitzes gilt § 8 nicht für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit (Z. 1 und Z 2) im Inland haben.

(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013)

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