§ 131a AußStrG Anwendungsbereich

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieser Abschnitt regelt

1.

das Verfahren und die Voraussetzungen zur selbständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Abs. 2) sowie von Maßnahmen zum Schutz einesvon Erwachsenen (Abs. 3);aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über

a.

die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen gesetzlichen Vertreters für Erwachsene sowie die Änderung dessen Wirkungskreises,

b.

den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit,

c.

ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des gesetzlichen Vertreters fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines gesetzlichen Vertreters, oder

d.

die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Handlungen eines gesetzlichen Vertreters,

2.

die Voraussetzungen derdas Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von EntscheidungenMaßnahmen zum Schutz von Erwachsenen nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen sowie die Sachwalterschaft für behinderte Personen (AbsDurchsetzung solcher Maßnahmen zum Schutz der Person. 2);

3. die Durchsetzung von ausländischen Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Abs. 3) zum Schutz der Person.
(2) Eine „Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ ist eine Entscheidung aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über

1.

die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen Sachwalters für behinderte Personen sowie die Änderung dessen Wirkungskreises;

2.

den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung;

3.

ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des Sachwalters für behinderte Personen fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines Sachwalters für eine behinderte Person;

4.

pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen von Handlungen eines Sachwalters für eine behinderte Person.

(3) Eine „Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen“ ist eine Maßnahme nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 30.06.2018

(1) Dieser Abschnitt regelt

1.

das Verfahren und die Voraussetzungen zur selbständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Abs. 2) sowie von Maßnahmen zum Schutz einesvon Erwachsenen (Abs. 3);aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über

a.

die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen gesetzlichen Vertreters für Erwachsene sowie die Änderung dessen Wirkungskreises,

b.

den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit,

c.

ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des gesetzlichen Vertreters fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines gesetzlichen Vertreters, oder

d.

die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Handlungen eines gesetzlichen Vertreters,

2.

die Voraussetzungen derdas Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von EntscheidungenMaßnahmen zum Schutz von Erwachsenen nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen sowie die Sachwalterschaft für behinderte Personen (AbsDurchsetzung solcher Maßnahmen zum Schutz der Person. 2);

3. die Durchsetzung von ausländischen Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Abs. 3) zum Schutz der Person.
(2) Eine „Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ ist eine Entscheidung aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über

1.

die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen Sachwalters für behinderte Personen sowie die Änderung dessen Wirkungskreises;

2.

den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung;

3.

ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des Sachwalters für behinderte Personen fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines Sachwalters für eine behinderte Person;

4.

pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen von Handlungen eines Sachwalters für eine behinderte Person.

(3) Eine „Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen“ ist eine Maßnahme nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.