§ 5 PStG 2013 Standesamtsverbände

Personenstandsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (AnmStandesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.)

(2) (Anm.Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

1.

die verbandsangehörigen Gemeinden;

2.

die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;

3.

den Sitz des Standesamtsverbandes.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in Kraftder Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.)

(4) (AnmAls Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(5) Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.10.2013

(1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (AnmStandesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.)

(2) (Anm.Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

1.

die verbandsangehörigen Gemeinden;

2.

die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;

3.

den Sitz des Standesamtsverbandes.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in Kraftder Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.)

(4) (AnmAls Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(5) Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten