§ 16 HolzHÜG Verordnungsermächtigungen

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit es zur

  1. 1.Ziffer einsDurchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oderDurchsetzung des Verbotes nach Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
  2. 2.Ziffer 2Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,
  3. (1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit es zur
    1. 1.Ziffer einsDurchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oderDurchsetzung des Verbotes nach Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
    2. 2.Ziffer 2Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,
    erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.
erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021
§ 16.Paragraph 16,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit es zur

  1. 1.Ziffer einsDurchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oderDurchsetzung des Verbotes nach Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
  2. 2.Ziffer 2Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,
  3. (1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit es zur
    1. 1.Ziffer einsDurchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oderDurchsetzung des Verbotes nach Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
    2. 2.Ziffer 2Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,
    erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.
erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen.

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