§ 16 HolzHÜG Verordnungsermächtigungen

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus kann, soweit es zur

1.

Durchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oder

2.

Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4

erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus kann, soweit es zur

1.

Durchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oder

2.

Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4

erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.

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