§ 11 HolzHÜG Datenverkehr

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Bundesamt für Wald unterrichtet die Zollbehördendas Zollamt Österreich unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen.

(2) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und § 3 sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.

(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und, die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden, die Verwaltungsgerichte und die ordentlichen Gerichte haben einander Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind dem Bundesamt für Wald und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bescheide und Erkenntnisse zuzustellen sowie dem Bundesamt für Wald auf Anforderung alle Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, der in Folge ihrer Anzeigen von den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten durchgeführten Verfahren mitzuteilen.

(4) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 können die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die Zollbehördendas Zollamt Österreich elektronische Systeme einsetzen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

(1) Das Bundesamt für Wald unterrichtet die Zollbehördendas Zollamt Österreich unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen.

(2) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und § 3 sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.

(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und, die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden, die Verwaltungsgerichte und die ordentlichen Gerichte haben einander Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind dem Bundesamt für Wald und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bescheide und Erkenntnisse zuzustellen sowie dem Bundesamt für Wald auf Anforderung alle Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, der in Folge ihrer Anzeigen von den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten durchgeführten Verfahren mitzuteilen.

(4) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 können die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die Zollbehördendas Zollamt Österreich elektronische Systeme einsetzen.

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