§ 5 HolzHÜG Erteilung eines Verfügungsverbots

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Die Kontrollorganezuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen Die zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen:

  1. 1.Ziffer einsdem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und
  2. 2.Ziffer 2dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
    1. a)Litera aentgegen Art. 4 Abs. 1 oderentgegen Artikel 4, Absatz eins, oder
    2. b)Litera bentgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, dieser Verordnung und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
    in Verkehr gebracht werden oder wurden.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021
§ 5.Paragraph 5,

Die Kontrollorganezuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen Die zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen:

  1. 1.Ziffer einsdem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und
  2. 2.Ziffer 2dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
    1. a)Litera aentgegen Art. 4 Abs. 1 oderentgegen Artikel 4, Absatz eins, oder
    2. b)Litera bentgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, dieser Verordnung und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
    in Verkehr gebracht werden oder wurden.

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