§ 4 HolzHÜG Überwachung, Kontrollorgane

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.

(2) Die Kontrollorgane haben insbesondere

1.

Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 zu treffen,

12.

über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und

23.

eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

(1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.

(2) Die Kontrollorgane haben insbesondere

1.

Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 zu treffen,

12.

über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und

23.

eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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