§ 3 HolzHÜG Mitwirkung des Zollamtes Österreich und sonstiger Behörden

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Zollbehörden wirkenDas Zollamt Österreich wirkt bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr

1.

von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und

2.

von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaaten

mit.

(2) Die Zollbehörden habenDas Zollamt Österreich hat insbesondere

1.

die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,

2.

Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen unddas Bundesamt für Wald unverzüglich über

a)

den Verdacht oder Anzeigen betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 14 und

b)

Einfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen mit einem sehr hohen Risiko illegalen Einschlags gemäß Art. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

zu informieren,

3.

Holzprodukte nur nach Maßgabedie Ladung auf Ersuchen des Bundesamtes für Wald gemäß Art. 11 Abs. 210 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.überprüfen,

4.

Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen und

5.

Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

(3) Das Bundesamt für Wald hat dem Zollamt Österreich zur Erfüllung dessen Aufgabe nach Abs. 2 Z 2 lit. b die Kriterien eines sehr hohen Risikos illegalen Einschlags von Holz und Holzerzeugnissen mitzuteilen.

(4) Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012, ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1 befassten Behörden wirken nach § 11 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

(1) Die Zollbehörden wirkenDas Zollamt Österreich wirkt bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr

1.

von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und

2.

von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaaten

mit.

(2) Die Zollbehörden habenDas Zollamt Österreich hat insbesondere

1.

die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,

2.

Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen unddas Bundesamt für Wald unverzüglich über

a)

den Verdacht oder Anzeigen betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 14 und

b)

Einfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen mit einem sehr hohen Risiko illegalen Einschlags gemäß Art. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

zu informieren,

3.

Holzprodukte nur nach Maßgabedie Ladung auf Ersuchen des Bundesamtes für Wald gemäß Art. 11 Abs. 210 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.überprüfen,

4.

Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen und

5.

Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

(3) Das Bundesamt für Wald hat dem Zollamt Österreich zur Erfüllung dessen Aufgabe nach Abs. 2 Z 2 lit. b die Kriterien eines sehr hohen Risikos illegalen Einschlags von Holz und Holzerzeugnissen mitzuteilen.

(4) Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012, ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1 befassten Behörden wirken nach § 11 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.

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