§ 2 HAG

Hundeabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, bzw. der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2023
Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, bzw. der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

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