§ 14f UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt schrittweise:
    1. 1.Ziffer einsFür die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 in vollem Umfang.Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten Paragraphen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, in vollem Umfang.
    2. 2.Ziffer 2Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 wird ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzulegender Anteil im Ausmaß von maximal 60 vH des gemäß §14b Abs. 2 festgesetzten Gesamtbetrages unter Berücksichtigung des § 14e Abs. 2 (kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung) verteilt, der Rest dieses Gesamtbetrages wird auf Basis der §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 verteilt.Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 wird ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzulegender Anteil im Ausmaß von maximal 60 vH des gemäß §14b Absatz 2, festgesetzten Gesamtbetrages unter Berücksichtigung des Paragraph 14 e, Absatz 2, (kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung) verteilt, der Rest dieses Gesamtbetrages wird auf Basis der Paragraphen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, verteilt.
    3. 3.Ziffer 3Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 kommt die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung in vollem Umfang zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Universitäten haben zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 16 Abs. 1 nach einheitlichen Standards zu implementieren.Die Universitäten haben zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach einheitlichen Standards zu implementieren.
§ 14f UG (weggefallen) seit 01.04.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 21.03.2013 bis 31.03.2014
  1. (1)Absatz einsDie Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt schrittweise:
    1. 1.Ziffer einsFür die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 in vollem Umfang.Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten Paragraphen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, in vollem Umfang.
    2. 2.Ziffer 2Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 wird ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzulegender Anteil im Ausmaß von maximal 60 vH des gemäß §14b Abs. 2 festgesetzten Gesamtbetrages unter Berücksichtigung des § 14e Abs. 2 (kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung) verteilt, der Rest dieses Gesamtbetrages wird auf Basis der §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 verteilt.Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 wird ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzulegender Anteil im Ausmaß von maximal 60 vH des gemäß §14b Absatz 2, festgesetzten Gesamtbetrages unter Berücksichtigung des Paragraph 14 e, Absatz 2, (kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung) verteilt, der Rest dieses Gesamtbetrages wird auf Basis der Paragraphen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, verteilt.
    3. 3.Ziffer 3Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 kommt die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung in vollem Umfang zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Universitäten haben zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 16 Abs. 1 nach einheitlichen Standards zu implementieren.Die Universitäten haben zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach einheitlichen Standards zu implementieren.
§ 14f UG (weggefallen) seit 01.04.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten