§ 1 FSG-NV Begriffsbestimmungen

Nachschulungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2005 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1.

Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht sowie für Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 30b Abs. 3 Z 1 FSG angeordnet wurde;

2.

Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;

3.

Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2 oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat;

4.

sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimitteln.

Stand vor dem 20.07.2005

In Kraft vom 01.10.2002 bis 20.07.2005

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1.

Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht sowie für Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 30b Abs. 3 Z 1 FSG angeordnet wurde;

2.

Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;

3.

Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2 oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat;

4.

sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimitteln.

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