§ 25 BO 1994 Strafbestimmungen

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 6 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.09.2003 bis 31.12.2020

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 6 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten