§ 11 BO 1994 (weggefallen)

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Im Falle der Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind§ 11 BO 1994 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.

(2) Ist der Grund für die Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2020
(1) Im Falle der Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind§ 11 BO 1994 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.

(2) Ist der Grund für die Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten