§ 10 BO 1994

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.

(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kannDer Ausweis wird für die GültigkeitDauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.

(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Ausweises zeitlich beschränkt werdenAntragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig

a)

wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,

b)

wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,

c)

wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,

d)

wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,

e)

wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 15.07.2003 bis 31.12.2020

(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.

(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kannDer Ausweis wird für die GültigkeitDauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.

(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Ausweises zeitlich beschränkt werdenAntragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig

a)

wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,

b)

wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,

c)

wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,

d)

wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,

e)

wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.

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