§ 2 BO 1994 Allgemeine Bestimmungen

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2003 bis 31.12.9999

2. TEIL

Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit

der im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993.

Stand vor dem 14.07.2003

In Kraft vom 01.01.1994 bis 14.07.2003

2. TEIL

Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit

der im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993.

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