§ 6 BSFV Frequenzbenutzung

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen, dem Anhang 18 der Vollzugsordnung für Frequenzen und Kanälen und in den Funkdienst entnommenenentsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.

(1a) Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.

(2) Der AnlageDen Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Stand vor dem 05.12.2016

In Kraft vom 21.08.2002 bis 05.12.2016

(1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen, dem Anhang 18 der Vollzugsordnung für Frequenzen und Kanälen und in den Funkdienst entnommenenentsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.

(1a) Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.

(2) Der AnlageDen Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

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