§ 8 Vbg. BEV

Baueingabeverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Wirksamkeitsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in KraftDie Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung trittIn der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 32/1983, außer Kraftbeabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.

(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:

a)

der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten,

b)

Pläne und eine Baubeschreibung nach § 7 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,

c)

der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche.

(4) Der § 1 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
Wirksamkeitsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in KraftDie Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung trittIn der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 32/1983, außer Kraftbeabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.

(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:

a)

der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten,

b)

Pläne und eine Baubeschreibung nach § 7 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,

c)

der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche.

(4) Der § 1 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten