§ 7 MuKiPassV Untersuchungsprogramm für Kinder

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsIn den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.
  2. (2)Absatz 2Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsIn den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.
  2. (2)Absatz 2Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.

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