§ 4 MuKiPassV Untersuchungsumfang

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2026
§ 4.Paragraph 4,

Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls Die Untersuchungen gemäß Paragraph 3, haben jedenfalls

  1. 1.Ziffer einseine ausführliche Anamneseerhebung,
  2. 2.Ziffer 2eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
  3. 3.Ziffer 3die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
  4. 4.Ziffer 4die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2026
§ 4.Paragraph 4,

Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls Die Untersuchungen gemäß Paragraph 3, haben jedenfalls

  1. 1.Ziffer einseine ausführliche Anamneseerhebung,
  2. 2.Ziffer 2eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
  3. 3.Ziffer 3die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
  4. 4.Ziffer 4die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

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