§ 12 1. AußWV 2011 Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2015 bis 31.12.9999

Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage 4 angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.

Stand vor dem 17.12.2015

In Kraft vom 29.10.2011 bis 17.12.2015

Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage 4 angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.

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