§ 8 1. AußWV 2011 Allgemeingenehmigungen

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.

(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, ausgestellt wurde.

(2a) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.

(2b) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.

(2c) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen

1.

Güter zum Zweck einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder

2.

nach einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,

sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.

(2d) Vorgänge im Sinne von Abs. 2c sind:

1.

Kalibrierung,

2.

Oberflächenbehandlung,

3.

Tests oder Erprobung und

4.

Begutachtung,

sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.

(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.

(4) Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder

1.

eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder

2.

die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.

  1. (1)Absatz einsEiner Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
  2. (2)Absatz 2Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.
  3. (2a)Absatz 2 aEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
  4. (2b)Absatz 2 bEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
  5. (2c)Absatz 2 cEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denenEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen
    1. 1.Ziffer einsGüter zum Zweck einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oderGüter zum Zweck einer in Absatz 2 d, angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder
    2. 2.Ziffer 2nach einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,nach einer in Absatz 2 d, angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,
    sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.
  6. (2d)Absatz 2 dVorgänge im Sinne von Abs. 2c sind:Vorgänge im Sinne von Absatz 2 c, sind:
    1. 1.Ziffer einsKalibrierung,
    2. 2.Ziffer 2Oberflächenbehandlung,
    3. 3.Ziffer 3Tests oder Erprobung und
    4. 4.Ziffer 4Begutachtung,
    sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.
  7. (3)Absatz 3Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Absatz eins bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.
  8. (4)Absatz 4Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entwederEine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
    1. 1.Ziffer einseine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.die in Absatz 3, genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.

Stand vor dem 06.10.2023

In Kraft vom 18.12.2015 bis 06.10.2023
(1) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.

(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, ausgestellt wurde.

(2a) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.

(2b) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.

(2c) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen

1.

Güter zum Zweck einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder

2.

nach einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,

sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.

(2d) Vorgänge im Sinne von Abs. 2c sind:

1.

Kalibrierung,

2.

Oberflächenbehandlung,

3.

Tests oder Erprobung und

4.

Begutachtung,

sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.

(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.

(4) Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder

1.

eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder

2.

die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.

  1. (1)Absatz einsEiner Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
  2. (2)Absatz 2Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.
  3. (2a)Absatz 2 aEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
  4. (2b)Absatz 2 bEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
  5. (2c)Absatz 2 cEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denenEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen
    1. 1.Ziffer einsGüter zum Zweck einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oderGüter zum Zweck einer in Absatz 2 d, angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder
    2. 2.Ziffer 2nach einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,nach einer in Absatz 2 d, angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,
    sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.
  6. (2d)Absatz 2 dVorgänge im Sinne von Abs. 2c sind:Vorgänge im Sinne von Absatz 2 c, sind:
    1. 1.Ziffer einsKalibrierung,
    2. 2.Ziffer 2Oberflächenbehandlung,
    3. 3.Ziffer 3Tests oder Erprobung und
    4. 4.Ziffer 4Begutachtung,
    sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.
  7. (3)Absatz 3Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Absatz eins bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.
  8. (4)Absatz 4Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entwederEine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
    1. 1.Ziffer einseine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.die in Absatz 3, genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.

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