§ 6 1. AußWV 2011 (weggefallen)

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2015 bis 31.12.9999
(§ 6 1) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in § 25AußWG. AußWV 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.

(2weggefallen) Verboten sind:

1.

die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,

2.

sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und

3.

die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.

(3) Nicht dem Verbot gemäß Absseit 23.01.2015 weggefallen. 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 2 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.

Stand vor dem 22.01.2015

In Kraft vom 10.01.2013 bis 22.01.2015
(§ 6 1) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in § 25AußWG. AußWV 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.

(2weggefallen) Verboten sind:

1.

die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,

2.

sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und

3.

die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.

(3) Nicht dem Verbot gemäß Absseit 23.01.2015 weggefallen. 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 2 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.

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