§ 6 FPG-DV Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers;

4.

Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;

5.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;

6.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.

(2) Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 63 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011BGBl. I Nr. 144/2013.

(3) Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013

(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers;

4.

Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;

5.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;

6.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.

(2) Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 63 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011BGBl. I Nr. 144/2013.

(3) Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.

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