§ 1c VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Der Faktor Geschlecht darf – vorbehaltlich des § 18f Abs. 7 § 93 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015 – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.2015

Der Faktor Geschlecht darf – vorbehaltlich des § 18f Abs. 7 § 93 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015 – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.