§ 28 TDBG 2012 Sicherstellung der Mitteilung

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2012 bis 01.01.9000

Die obersten Organe der Vollziehung des Bundes haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2012 bis 01.01.9000

Die obersten Organe der Vollziehung des Bundes haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

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