Art. 1 § 92 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordernArt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen1 § 92 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2016
Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordernArt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen1 § 92 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.

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