Art. 1 § 87 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Art. 1 § 87 HVG (1weggefallen) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebührenseit 01.07.2016 weggefallen. Diese umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zustehen. Der Anspruch ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge am Ende der Vernehmung zu belehren.

(2) Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung in der Sache zuständige Behörde (§ 74).

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.06.2016
Art. 1 § 87 HVG (1weggefallen) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebührenseit 01.07.2016 weggefallen. Diese umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zustehen. Der Anspruch ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge am Ende der Vernehmung zu belehren.

(2) Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung in der Sache zuständige Behörde (§ 74).

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