Art. 1 § 70 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Art. 1 § 70 HVG (1weggefallen) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzenseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2016
Art. 1 § 70 HVG (1weggefallen) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzenseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund.

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