Art. 1 § 65 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührtArt. Für eine notwendige Heilbehandlung sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer gleichwertigen Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte1 § 65 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1964 bis 30.06.2016
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührtArt. Für eine notwendige Heilbehandlung sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer gleichwertigen Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte1 § 65 HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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