Art. 1 § 41 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Waisenrente beträgt für einfach verwaiste Waisen 20 v. H., für Doppelwaisen 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach AbsArt. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß § 42 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.

41 HVG (3weggefallen) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Waise günstigere Versorgungseit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.1980 bis 30.06.2016
(1) Die Waisenrente beträgt für einfach verwaiste Waisen 20 v. H., für Doppelwaisen 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach AbsArt. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß § 42 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.

41 HVG (3weggefallen) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Waise günstigere Versorgungseit 01.07.2016 weggefallen.

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