Art. 1 § 32 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird HinterbliebenenrenteArt. 1 § 32 HVG (§ 4 Abs. 2 Z 3weggefallen) gewährtseit 01.07.2016 weggefallen. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.06.2016
Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird HinterbliebenenrenteArt. 1 § 32 HVG (§ 4 Abs. 2 Z 3weggefallen) gewährtseit 01.07.2016 weggefallen. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten.

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