§ 30b SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Für den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt § 29 § 30b SchUGmit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Abs seit 31.08.2020 weggefallen. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.

(2) Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020
(1) Für den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt § 29 § 30b SchUGmit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Abs seit 31.08.2020 weggefallen. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.

(2) Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.

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