§ 136d GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007§ 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 4 Abs. 8 WAG 2007§ 37 Abs. 7 WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 02.01.2018

Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007§ 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 4 Abs. 8 WAG 2007§ 37 Abs. 7 WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

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