§ 47 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 47 ZLPV 2006 (1weggefallen) Wer sich um einen Luftschiffpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer ausgeführt hatseit 01.05.2016 weggefallen. Von diesen Flügen müssen 20 Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer als Alleinflüge ausgeführt worden sein.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen zwei Temperaturflüge (Abs. 3), ein Überlandflug (Abs. 4) und je zwei Nachtabflüge und Nachtlandungen (Abs. 5) enthalten sein.

(3) Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 ºCelsius und mindestens ein Flug in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.

(4) Der Überlandflug muss über eine Strecke von wenigstens 200 km führen. Dabei muss der Bewerber unter Aufsicht eines Luftschifffluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben.

(5) Ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen als Alleinflug und ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen mit einem Luftschifffluglehrer an Bord ausgeführt worden sein.

(6) Bei allen Aufgaben muss der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig geleitet haben.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.06.2006 bis 30.04.2016
§ 47 ZLPV 2006 (1weggefallen) Wer sich um einen Luftschiffpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer ausgeführt hatseit 01.05.2016 weggefallen. Von diesen Flügen müssen 20 Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer als Alleinflüge ausgeführt worden sein.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen zwei Temperaturflüge (Abs. 3), ein Überlandflug (Abs. 4) und je zwei Nachtabflüge und Nachtlandungen (Abs. 5) enthalten sein.

(3) Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 ºCelsius und mindestens ein Flug in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.

(4) Der Überlandflug muss über eine Strecke von wenigstens 200 km führen. Dabei muss der Bewerber unter Aufsicht eines Luftschifffluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben.

(5) Ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen als Alleinflug und ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen mit einem Luftschifffluglehrer an Bord ausgeführt worden sein.

(6) Bei allen Aufgaben muss der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig geleitet haben.

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