§ 46 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jenes Musters im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 49 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden§ 46 ZLPV 2006 (Grundberechtigung für Luftschiffpilotenweggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.06.2006 bis 30.04.2016
Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jenes Musters im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 49 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden§ 46 ZLPV 2006 (Grundberechtigung für Luftschiffpilotenweggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten