§ 3 ZLPV 2006 Mindestalter

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Es müssen vollendet haben:

1.

das 1514. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,

2.

das 1615. Lebensjahr: SegelfliegerFallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,

3.

das 16. Lebensjahr: Segelflieger,

34.

das 17. Lebensjahr: Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,

4. das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten (Flugzeug), Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten, Berufspiloten (Hubschrauber), Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte und

5.

das 2118. Lebensjahr: alle anderen ZivilluftfahrerZivilfluglehrer, Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.

6.

das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.

(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016

(1) Es müssen vollendet haben:

1.

das 1514. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,

2.

das 1615. Lebensjahr: SegelfliegerFallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,

3.

das 16. Lebensjahr: Segelflieger,

34.

das 17. Lebensjahr: Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,

4. das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten (Flugzeug), Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten, Berufspiloten (Hubschrauber), Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte und

5.

das 2118. Lebensjahr: alle anderen ZivilluftfahrerZivilfluglehrer, Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.

6.

das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.

(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.

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