§ 7 ArbIG Vernehmung von Personen

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Vernehmung von Personen

§ 7. (1) Organe der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß § 4 Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.

(2) Die Arbeitsinspektorate können von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen schriftliche Auskünfte verlangen.

(3) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, können die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladenAnm.: Abs. Es dürfen nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk (3 aufgehoben durch § 14 Abs. 1BGBl. I Nr. 159/2001), im örtlichen Wirkungsbereich (§ 14 Abs. 2) oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. §§ 19 Abs. 2 bis 4 und 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

(4) Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 und 3 gilt § 48 AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Abs. 5) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß § 14 AVG festzuhalten.

(5) Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in § 49 Abs. 1 und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1993 bis 31.12.2001

Vernehmung von Personen

§ 7. (1) Organe der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß § 4 Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.

(2) Die Arbeitsinspektorate können von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen schriftliche Auskünfte verlangen.

(3) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, können die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladenAnm.: Abs. Es dürfen nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk (3 aufgehoben durch § 14 Abs. 1BGBl. I Nr. 159/2001), im örtlichen Wirkungsbereich (§ 14 Abs. 2) oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. §§ 19 Abs. 2 bis 4 und 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

(4) Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 und 3 gilt § 48 AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Abs. 5) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß § 14 AVG festzuhalten.

(5) Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in § 49 Abs. 1 und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.

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