§ 13 PartG Wahlwerbende Parteien

Parteiengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die §§ 4 §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 1212b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2022

Die §§ 4 §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 1212b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

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