§ 23 VolksanwG Inkrafttreten

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Titel und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Der Titel und Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2, § 3, § 5, § 7, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 7 bis 9 (§§ 8 bis 10 neu), der III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts (IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 10 (§ 21 neu), der bisherige § 11 (§ 22 neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 12 (§ 23 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen Paragraphen 7 bis 9 (Paragraphen 8 bis 10 neu), der römisch IIIdrei. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen römisch IIIdrei. Abschnitts (römisch IVvier. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 10, (Paragraph 21, neu), der bisherige Paragraph 11, (Paragraph 22, neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 12, (Paragraph 23, neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Kommissionen ist die Hälfte der Mitglieder für drei Jahre und die andere Hälfte für sechs Jahre zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4,Mit 1. Juli 2012 gehen die für die Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirats vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich der Volksanwaltschaft über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen, werden in deren Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle der Volksanwaltschaft übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2020 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 2 Z 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 5 mit 15. Juli 2024.Paragraph 5, mit 15. Juli 2024.
  7. (7)Absatz 7,Der Titel und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 7 Abs. 3 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.Der Titel und Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.
  8. (8)Absatz 8,Für das Inkrafttreten der durch Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 2 zweiter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 Z 2 und Abs. 8, § 11 Abs. 1a, 2, 3 und 5 bis 7, § 14, § 17 Abs. 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz eins a, 2, 3 und 5 bis 7, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 25.07.2025 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Titel und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Der Titel und Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2, § 3, § 5, § 7, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 7 bis 9 (§§ 8 bis 10 neu), der III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts (IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 10 (§ 21 neu), der bisherige § 11 (§ 22 neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 12 (§ 23 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen Paragraphen 7 bis 9 (Paragraphen 8 bis 10 neu), der römisch IIIdrei. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen römisch IIIdrei. Abschnitts (römisch IVvier. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 10, (Paragraph 21, neu), der bisherige Paragraph 11, (Paragraph 22, neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 12, (Paragraph 23, neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Kommissionen ist die Hälfte der Mitglieder für drei Jahre und die andere Hälfte für sechs Jahre zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4,Mit 1. Juli 2012 gehen die für die Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirats vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich der Volksanwaltschaft über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen, werden in deren Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle der Volksanwaltschaft übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2020 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 2 Z 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 5 mit 15. Juli 2024.Paragraph 5, mit 15. Juli 2024.
  7. (7)Absatz 7,Der Titel und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 7 Abs. 3 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.Der Titel und Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.
  8. (8)Absatz 8,Für das Inkrafttreten der durch Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 2 zweiter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 Z 2 und Abs. 8, § 11 Abs. 1a, 2, 3 und 5 bis 7, § 14, § 17 Abs. 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz eins a, 2, 3 und 5 bis 7, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten