§ 20 VolksanwG

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 20,

Die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson bekannt zu geben oder, soweit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht anderes bestimmen, ein gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen. Die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson bekannt zu geben oder, soweit Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht anderes bestimmen, ein gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.07.2012 bis 11.06.2026
Paragraph 20,

Die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson bekannt zu geben oder, soweit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht anderes bestimmen, ein gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen. Die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson bekannt zu geben oder, soweit Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht anderes bestimmen, ein gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.

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