§ 14 VolksanwG

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 14,

Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 und 1a, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards erstatten. Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins, und eins a, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards erstatten.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.07.2012 bis 11.06.2026
Paragraph 14,

Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 und 1a, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards erstatten. Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins, und eins a, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards erstatten.

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