§ 13 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Für die Nummernübertragungsinformation darf kein Entgelt verlangt werden§ 13 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)

(2) Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummer kein Entgelt verlangt werden.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)

(3) Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Abs. 1 bis 2a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 24.11.2021 bis 30.06.2022
(1) Für die Nummernübertragungsinformation darf kein Entgelt verlangt werden§ 13 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)

(2) Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummer kein Entgelt verlangt werden.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)

(3) Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Abs. 1 bis 2a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2021)

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