§ 11 ZÄG

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. 2a.Ziffer 2 aakademischer Grad;
    4. 2b.Ziffer 2 bGeschlecht;
    5. 3.Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort;
    6. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
    7. 5.Ziffer 5Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,) entsprechenden Hochschulausbildung;
    8. 6.Ziffer 6Hauptwohnsitz;
    9. 7.Ziffer 7Zustelladresse;
    10. 8.Ziffer 8Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
    11. 9.Ziffer 9Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    12. 10.Ziffer 10Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
    13. 11.Ziffer 11Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    14. 12.Ziffer 12Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    15. 13.Ziffer 13auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
    16. 14.Ziffer 14von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
    17. 15.Ziffer 15Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    18. 16.Ziffer 16Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    19. 17.Ziffer 17Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    20. 18.Ziffer 18Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
    (Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)
  3. (3)Absatz 3Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. 1.Ziffer einszahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. 2.Ziffer 2sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Zahnärzteliste ist nach
    1. 1.Ziffer einsAngehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
    2. 2.Ziffer 2Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,),
    3. 3.Ziffer 3Angehörigen des Dentistenberufs und
    4. 4.Ziffer 4außerordentlichen Kammermitgliedern
    zu gliedern.
  6. (6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen.

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Eintragungsnummer;

2.

Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;

2a.

akademischer Grad;

3.

Geburtsdatum und Geburtsort;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;

6.

Hauptwohnsitz;

7.

Zustelladresse;

8.

Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;

9.

Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

10.

Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;

11.

Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

12.

Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

13.

auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;

14.

von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;

15.

Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

16.

Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

17.

Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

18.

Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus

1.

zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,

2.

sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie

3.

über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen

in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Zahnärzteliste ist nach

1.

Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,

2.

Angehörigen des Dentistenberufs und

3.

außerordentlichen Kammermitgliedern

zu gliedern.

(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 28.02.2023 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. 2a.Ziffer 2 aakademischer Grad;
    4. 2b.Ziffer 2 bGeschlecht;
    5. 3.Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort;
    6. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
    7. 5.Ziffer 5Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,) entsprechenden Hochschulausbildung;
    8. 6.Ziffer 6Hauptwohnsitz;
    9. 7.Ziffer 7Zustelladresse;
    10. 8.Ziffer 8Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
    11. 9.Ziffer 9Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    12. 10.Ziffer 10Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
    13. 11.Ziffer 11Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    14. 12.Ziffer 12Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    15. 13.Ziffer 13auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
    16. 14.Ziffer 14von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
    17. 15.Ziffer 15Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    18. 16.Ziffer 16Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    19. 17.Ziffer 17Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    20. 18.Ziffer 18Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
    (Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)
  3. (3)Absatz 3Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. 1.Ziffer einszahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. 2.Ziffer 2sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Zahnärzteliste ist nach
    1. 1.Ziffer einsAngehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
    2. 2.Ziffer 2Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,),
    3. 3.Ziffer 3Angehörigen des Dentistenberufs und
    4. 4.Ziffer 4außerordentlichen Kammermitgliedern
    zu gliedern.
  6. (6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen.

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Eintragungsnummer;

2.

Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;

2a.

akademischer Grad;

3.

Geburtsdatum und Geburtsort;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;

6.

Hauptwohnsitz;

7.

Zustelladresse;

8.

Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;

9.

Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

10.

Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;

11.

Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

12.

Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

13.

auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;

14.

von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;

15.

Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

16.

Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

17.

Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

18.

Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus

1.

zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,

2.

sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie

3.

über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen

in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Zahnärzteliste ist nach

1.

Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,

2.

Angehörigen des Dentistenberufs und

3.

außerordentlichen Kammermitgliedern

zu gliedern.

(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.

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