§ 21a SchOG Aufgabe der Mittelschule

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Neue Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. StufeSchulstufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, dieder Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen undsowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Neue Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der Schülerin und des Schülers die Unterrichtsziele der Neuen Mittelschule anzustreben sind.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.08.2020

(1) Die Neue Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. StufeSchulstufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, dieder Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen undsowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Neue Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der Schülerin und des Schülers die Unterrichtsziele der Neuen Mittelschule anzustreben sind.

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