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Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteiltedie verurteilte Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaateneines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs besitzt, die Zentralbehörden derZentralbehörde des betreffenden HerkunftsstaatenHerkunftsstaats so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des HerkunftsstaatesHerkunftsstaats im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteiltedie verurteilte Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaateneines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs besitzt, die Zentralbehörden derZentralbehörde des betreffenden HerkunftsstaatenHerkunftsstaats so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des HerkunftsstaatesHerkunftsstaats im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.