§ 9c StrG Einholung einer Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus dem Vereinigten Königreich

Strafregistergesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
§ 9c.Paragraph 9 c,

Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen oder des Urteilsstaates zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten. Betrifft das Ersuchen einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen, hat die Landespolizeidirektion Wien zuvor im Wege des ECRIS-TCN festzustellen, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.10.2025
§ 9c.Paragraph 9 c,

Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen oder des Urteilsstaates zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten. Betrifft das Ersuchen einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen, hat die Landespolizeidirektion Wien zuvor im Wege des ECRIS-TCN festzustellen, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen.

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