§ 9b StrG

Strafregistergesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, idF BGBl. I Nr. 134/2011. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraphen 9, und 9a) ein Anhang über alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang römisch IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.
  2. (1)Absatz einsIm Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraphen 9 und 9a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:
    1. 1.Ziffer einsan Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX zum EU-JZG;an Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch IX zum EU-JZG;
    2. 2.Ziffer 2an das Vereinigte Königreich unter Verwendung des Formblatts in Anhang 44, Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10.an das Vereinigte Königreich unter Verwendung des Formblatts in Anhang 44, Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 Sitzung 10.
    Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.
  3. (2)Absatz 2Die Auskünfte sind unverzüglich, längstens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu erteilen. Benötigt die Landespolizeidirektion Wien weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so hat sie unverzüglich die Zentralbehörde des anfragenden Mitgliedstaates zu konsultieren, um die erbetene Auskunft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der weiteren Informationen erteilen zu können.
  4. (3)Absatz 3Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der anfragende MitgliedstaatStaat hinsichtlich weiterer Informationen an den Urteilsstaat zu verweisen.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsIm Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, idF BGBl. I Nr. 134/2011. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraphen 9, und 9a) ein Anhang über alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang römisch IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.
  2. (1)Absatz einsIm Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraphen 9 und 9a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:
    1. 1.Ziffer einsan Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX zum EU-JZG;an Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch IX zum EU-JZG;
    2. 2.Ziffer 2an das Vereinigte Königreich unter Verwendung des Formblatts in Anhang 44, Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10.an das Vereinigte Königreich unter Verwendung des Formblatts in Anhang 44, Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 Sitzung 10.
    Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.
  3. (2)Absatz 2Die Auskünfte sind unverzüglich, längstens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu erteilen. Benötigt die Landespolizeidirektion Wien weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so hat sie unverzüglich die Zentralbehörde des anfragenden Mitgliedstaates zu konsultieren, um die erbetene Auskunft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der weiteren Informationen erteilen zu können.
  4. (3)Absatz 3Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der anfragende MitgliedstaatStaat hinsichtlich weiterer Informationen an den Urteilsstaat zu verweisen.

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